Der EuGH hat in seinem Urteil vom 16. Juli 2020 (Aktenzeichen: C-311/18) zwei wesentliche Feststellungen getroffen. Zunächst hat er das Privacy-Shield-Abkommen für unwirksam erklärt und weiterhin hat er festgestellt, dass die sogenannten Standarddatenschutzklauseln weiterhin als Grundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer herangezogen werden können.
Das klingt zunächst, als könnten Unternehmen, die mit US-amerikanischen Unternehmen kooperieren nach dem ersten Schreck aufatmen und ihre Datenübermittlung zukünftig auf Standarddatenschutzklauseln stützen – doch so einfach macht es der EuGH den europäischen Unternehmen leider nicht.
Lesen Sie hier den Fachartikel unseres Mitglieds CMS Hasche Sigle zur aktuellen Entscheidung “Privacy Shield”.
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